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BAG, 24.02.1984 - 5 AS 4/84 |
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- BAG, 11.01.1982 - 5 AR 221/81
Erlaß einer einstweiligen Verfügung - Verweisung an anderes Gericht - Bitten des …
Auszug aus BAG, 24.02.1984 - 5 AS 4/84
Diese bindende Wirkung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch im Bestimmungsverfahren des 5 36 Mr. 6 ZPO zu beachten (BAG AP Nr. 20 zu § 36 ZPO, zu II 2 der Gründe, mit weiteren Nachweisen: BAG Beschluß vom 11. Januar 1982 - 5 AR 221/81 - AP Nr. 27 zu § 36 ZPO, zu II 1 der Gründe; BGHZ 17» 168 und 28, 319» 350). - BAG, 29.09.1976 - 5 AR 232/76
Bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses - Sachliche Zuständigkeit
Auszug aus BAG, 24.02.1984 - 5 AS 4/84
Sachlich zuständiges Gericht ist das Landgericht München II. 1. Das Bundesarbeitsgericht ist für die beantragte Bestimmung zuständig; es wurde in dem Zuständigkeitsstreit zwischen dem ordentlichen Gericht und dem Arbeitsgericht zuerst um die Bestimmung angegangen (BAG Beschluß vom 29. September 1976 - 5 AR 232/76 - AP Nr. 20 zu 5 36 ZPO zu II 1 der Gründe, mit weiteren Nachweisen; BGHZ 44, 14, 15). - BGH, 02.05.1955 - I ARZ 213/54
Negativer Kompetenzkonflikt mit Arbeitsgericht
Auszug aus BAG, 24.02.1984 - 5 AS 4/84
Allein eine offensichtlicht gesetzwidrige Verweisung kann diese Bindungswirkung nicht entfalten (BAG AP Nr. 20 zu § 36 ZPO, zu II 2 der Gründe, mit weiteren Nachweisen; BGHZ 17, 168 und 28, 39, 350). - BGH, 07.05.1965 - Ib ARZ 207/64
Negativer Kompetenzkonflikt mit Arbeitsgericht
Auszug aus BAG, 24.02.1984 - 5 AS 4/84
Sachlich zuständiges Gericht ist das Landgericht München II. 1. Das Bundesarbeitsgericht ist für die beantragte Bestimmung zuständig; es wurde in dem Zuständigkeitsstreit zwischen dem ordentlichen Gericht und dem Arbeitsgericht zuerst um die Bestimmung angegangen (BAG Beschluß vom 29. September 1976 - 5 AR 232/76 - AP Nr. 20 zu 5 36 ZPO zu II 1 der Gründe, mit weiteren Nachweisen; BGHZ 44, 14, 15). - BGH, 23.01.1976 - I ARZ 7/76
Zuständigkeit eines Gerichts - Zulässigkeit eines Einspruchs
Auszug aus BAG, 24.02.1984 - 5 AS 4/84
Das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO kann auch durch ein Gericht gestellt werden; der Antrag einer Partei ist nicht erforderlich (BGH NJW 1976, 676; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 20. Auf1., 5 37 Rz 1).